Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Fegus Kaminhaus Dresden
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
2. Angebot, Auftragsbestätigung und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Maßangaben oder sonstige Leistungsdaten, Produktbeschreibungen in Prospekten, Zeichnungen und Mustern sind nur annähernd maßgebend, soweit ihre Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die in den Vertragsunterlagen, insbesondere Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltenen Angaben und Leistungsmerkmale stehen im Dienste der Verwendungseignung des Kaufgegenstandes, sofern sie nicht ausdrücklich als sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung bezeichnet werden.
2.2 Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge und alle anderen, mit dem Auftrag in Verbindung stehenden Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugängig gemacht werden.
2.3 Behördliche und sonstige Genehmigungen, einschließlich notwendiger Unterlagen, sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
2.4 Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt oder ausgeliefert und/oder berechnet worden sind. Unterbleibt im Einzelfall eine Auftragsbestätigung durch unser Unternehmen und wird der Auftrag gleichwohl ausgeführt, so ist für seinen Inhalt der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Lediglich mündliche, telefonische oder fernschriftliche Bestellungen bedürfen, vorbehaltlich Satz 1, zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. Bei solchen Bestellungen trägt der Besteller Gefahr und Kosten etwa entstehender fehlerhafter Fertigungen.
2.5 Mit der Versendung der Auftragsbestätigung erfolgt gleichzeitig die Freigabe für die Fertigung. Bei etwaigen Auftragsänderungen oder Annullierungen nach diesem Zeitpunkt gehen daher die von uns aufgewendeten Kosten zu Lasten des Bestellers.
2.6 Etwaige von uns im Rahmen von Kundenanfragen erteilte technische Auskünfte oder Ausführungsvorschläge sind unverbindlich und erfolgen nur unter Ausschluss jeglicher Haftung.
2.7 Mündliche Nebenabreden oder Vereinbarungen wurden nicht getroffen, im Übrigen haben mit unseren Vertretern oder Angestellten oder sonstigen von uns beauftragten Personen getroffene Abreden nur Gültigkeit, wenn sie mit der Beauftragung schriftlich an uns hereingereicht und durch uns schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung getroffen wurde, dass die Schriftform nicht gelten soll.
2.8 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie hier: www.boniversum.de/eu-dsgvo/
3. Preise
3.1 Die Preise für Endverbraucher verstehen sich brutto, inkl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Ausführung, Lieferung, Leistungszeit
4.1 Vereinbarte Termine oder Fristen gelten als unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart werden. Soweit nicht ein Fixtermin für die Ausführung oder Lieferung vereinbart wurde, liegt Verzug erst dann vor, wenn schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.
4.2 Ausführungs-, Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Ausführung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, usw., auch wenn sie bei Ausführung oder Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer oder Auftraggeber, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Dauert die Behinderung im Sinne des Absatzes 2 länger als 6 Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Auftragnehmer kann sich auf die in Absatz 2 genannten Umstände jedoch nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich hiervon benachrichtigt.
4.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Lieferverzug befinden, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Eine Schadensersatzpflicht wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen.
4.5 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung ist für den Auftraggeber nicht von Interesse.
4.6 Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Auftragnehmers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere den Ausgleich fälliger Zahlungen – auch aus anderen Bestellungen des Auftraggebers beim Auftragnehmer – voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Kaufgegenstandes auf den Auftraggeber über.
4.7 Rücksendungen von Waren sind ausreichend frankiert, in einwandfreiem Zustand und mit Originalrechnung an uns zurückzusenden. Sendungen die „unfrei“ an uns zurückgeschickt werden, werden von uns nicht entgegengenommen.
5. Gefahrenübergang und Transport
5.1 Bei Werk- oder Warenlieferungen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber, sobald die Ware im Werk an ihn oder seinen Spediteur übergeben ist. Beinhaltet der vereinbarte Vertragsumfang auch den Transport der Waren zum Auftraggeber oder einem von ihm benannten Ort (z. B. Baustelle), geht die Gefahr bei Ankunft der Ware am vereinbarten Zielort auf den Auftraggeber über, und zwar bereits vor dem Abladevorgang.
5.2 Die Abladung der Ware am Bestimmungsort erfolgt auf Gefahr und auf Kosten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung der Ware ausreichende Entladegeräte und Entladepersonal sowie ein geeigneter Lagerplatz und die vom Auftraggeber vorgeschriebenen, bzw. nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Lagerbedingungen zur Verfügung stehen. Etwaige Mehrkosten, die aus einer Nichtbeachtung dieser Mitwirkungsverpflichtung resultieren (z. B. erhöhte Standzeiten) werden von uns abgerechnet und sind vom Kunden zu erstatten.
5.3 Bitte beachten Sie, dass die Auslieferung ausschließlich an Versandstellen erfolgt, die ohne Sondergenehmigung angefahren werden dürfen und die verkehrstechnisch so erschlossen sind, dass sie mit einem LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 46 t ungehindert angefahren werden können.
5.4 Der Auftraggeber oder der von ihm bezeichnete Empfänger als sein Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet die gelieferte Ware bei Ankunft auf eventuelle Lieferschäden und sichtbare Mängel zu überprüfen. Die Lieferung gilt als abgenommen, wenn der Besteller nicht binnen einer Ausschlussfrist von einer Woche nach Ankunft der Lieferung Mängelrüge erhebt oder Lieferschäden anzeigt.
6. Zahlungsbedingungen
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug bar oder per Überweisung frei Zahlstelle des Auftraggebers zu leisten.
6.2 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, wobei wir den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung informieren werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
6.3 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Wechsel werden grundsätzlich zahlungshalber nicht angenommen.
6.4 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Diese Einschränkung des Zurückbehaltungsrechtes gilt nicht, soweit dem Auftraggeber Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis zustehen.
6.5 Wenn dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere die Nichteinlösung eines Schecks oder die Einstellung seiner Zahlungen, ist der Auftragnehmer – unabhängig von anderen Vereinbarungen – berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen wurden. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Erbringt der Auftraggeber diese Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach angemessener Frist nicht, ist der Auftragnehmer zum schadensersatzfreien Vertragsrücktritt berechtigt.
6.6 Nach Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt 50% der Auftragssumme zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer als Abschlagszahlung in Rechnung zu stellen. Erst nach Zahlungseingang werden Lieferungen und Leistungen ausgelöst.
6.7 Abweichende Zahlungsbedingungen sind bei Auftragserteilung schriftlich festzuhalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden dem Auftraggeber die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
7.2 Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Auftraggeber übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Ware, an der dem Auftraggeber (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.3 Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen Diebstahl und Feuer zu versichern sowie für die Dauer des Vorbehalts auf seine Kosten in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten.
7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Auftraggeber abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7.5 Geht beim Einbau der vom Auftragnehmer gelieferten Vorbehaltsware in ein fremdes Grundstück das Eigentum des Auftraggebers unter, so gehen alle hieraus folgenden Rechte des Auftraggebers gegen den Grundstückseigentümer sicherheitshalber für die noch offenen Ansprüche auf den Auftraggeber über.
7.6 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und ihn unverzüglich benachrichtigen, damit der Auftragnehmer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
7.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
8. Mängelrüge und Rechte des Auftraggebers
8.1 Bei Lieferung von Waren oder Produkten hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt der Ware diese auf die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit zu überprüfen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Sendung, schriftlich mitzuteilen. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht rechtzeitig oder nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden offensichtliche Mängel nicht unverzüglich bei uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der vorgenannten Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Auftragnehmer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten die §§ 377, 378 HGB.
8.2 Beanstandungen sind schriftlich unter Angabe der Mängel und der Rechnungsnummer geltend zu machen. Mängelrügen gegenüber unseren Handelsvertretern sind unwirksam. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Auftraggebers zurückgesandt werden. Mängel eines Teils einer Lieferung führen nicht zu einer Beanstandung der gesamten Warensendung.
8.3 Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Auftragnehmer durch Nachbesserung entsprechen. Schlagen die Versuche zur Nachbesserung nach angemessener Frist fehl oder wird sie vom Auftragnehmer endgültig verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
8.4 Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Werden Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise des Auftragnehmers nicht befolgt oder verwendungsuntypische Änderungen an den Produkten vorgenommen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8.5 Mängelansprüche gegenüber dem Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nur mit dem Einverständnis des Auftragnehmers abtretbar.
9. Gewährleistung und Haftungsbeschränkung
9.1 Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere solche, die durch höhere Gewalt oder fehlerhafte bauseitige Verwendung/ Montage, unsachgemäße Benutzung und Instandhaltung der Anlagen, Geräte und Produkte entstanden sind.
9.2 Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern diese nicht auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruhen. Ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Der Ausschluss gilt auch, soweit der Schaden nicht auf einer falschen Auswahl oder einer nicht fachgerechten Verarbeitung von Produkten beruht.
9.3 Es gelten die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller, der eingesetzten Produkte. Hersteller- und Material- bedingte Produkteigenschaften, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat, gelten als vertragsgemäß.
Erfolgt vom Hersteller kostenloser Ersatz von Materialien im Zuge einer Gewährleistung, Kulanz oder Garantie, sind die Aufwendungen für deren Montage vom Auftraggeber zu tragen.
Es können materialbedingt Farbabweichungen auf Stahl- und Gussteile (z.B. Durch unterschiedlichen Lichteinfall sichtbare Strukturen unter der Lackierung der Teile sind keine optischen Mängel, da diese
Strukturen durch die Bearbeitung des Materials zustande kommen.), Flugrost, Schwundrisse, Haarrisse, Inklusionen bei Naturmaterialien, leichte Wolken oder Glasurwülste auftreten. Pulverbeschichtungen in RAL-Farben können, je nach Verwendung des Beschichtungsmaterials durch die Pulverbeschichtungsfirma, leichte farbliche Abweichungen der RAL-Palette haben. Für derartige Abweichungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
9.4 Für die Einbindung von Abgasanlagen in das Blitzschutzkonzept des Gebäudes ist der Auftraggeber verantwortlich.
9.5 Wenn im Angebot des nicht anders vereinbart, gilt Gleiches gilt für die Anbindung von Abgasanlagen an das Dachsystem. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Anbindung im Rahmen der Beauftragung nur provisorisch erfolgt und der Auftraggeber selbst, ggfs. durch zusätzliche Beauftragung eines anderen Handwerkers, dafür Sorge zu tragen hat, dass die Dachanbindung (Abdichtung, Dämmung und Dampfsperre) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt.
9.6 Für statische Belange bei Geschossdecken und Wänden, sowie für die ausreichende Tragfähigkeit von Wänden, Böden, Estrichen und Bodenbelägen ist der Auftraggeber verantwortlich.
9.7 Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass sich im Bereich der Feuerstätte, sowie in dahinterliegenden Wänden und Böden keine Versorgungsleitungen, wie Strom‑, Wasser‑, Telefon‑, Abfluss- oder Heizungsleitungen befinden, die durch den Betrieb des Kamins Schaden nehmen könnten.
9.8 Für vom Auftraggeber bauseits zur Verfügung gestellter Materialien und Anlagen ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die Herstelleranforderungen sowie die Anforderungen der TROL und weitergehende techn. Anforderungen an die Materialien und Anlagen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden.
9.9 Für vom Auftraggeber bauseits zur Verfügung gestellte Schornstein- und Abgasanlagen ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die Herstelleranforderungen sowie die baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an Schornstein- bzw. Abgasanlagen in der jeweils gültigen Fassung eingehalten werden. Für die bauseits gestellten Materialien übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung.
9.10 Sofern nicht ausdrücklich beauftragt, werden vom Auftragnehmer erstellte Schornsteine und Abgasanlagen innerhalb von Gebäuden nicht verputzt oder verkleidet.
Die Anbindung von Deckendurchbrüchen an die Schornsteine und Abgasanlagen stellt eine bauseitig vom Auftraggeber zu erbringende Leistung dar.
9.11 Wird der Auftragnehmer vom Auftraggeber mit der Erstellung einer Feuerungsanlage beauftragt, sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Auslegung der Anlage durch den Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für Höhen von und Abständen zu nebenstehenden, vorhandenen oder in naher Zukunft geplanten Gebäuden sowie Lage von Fenster- und Lüftungsöffnungen (siehe auch Abstandsregelungen nach sächs. Feuerungsverordnung und § 19 der 1. BImSchV). Für Planungs- und Ausführungsfehler aufgrund fehlender Planungsunterlagen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Für die Planung und Ausführung gelten die bei Auftragserteilung gültigen Rechtsvorschriften. Sollten zwischen Auftragsvergabe und Inbetriebnahme geänderte Rechtsvorschriften in Kraft treten, liegen evtl. erforderliche technische Änderungen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers.
9.12 Für vom Auftraggeber bauseits installierte, luftabsaugende Ventilatoren wie z.B. Dunstabzugsanlagen, WC-Lüfter, Abluftwäschetrockner und Lüftungsanlagen ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass die Anlagen betriebssicher sind und den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere als erfüllt, wenn anlagentechnisch durch eine baurechtlich zugelassene Einrichtung sichergestellt ist, dass während des Betriebes der Feuerungsanlage kein gefährlicher Unterdruck im Aufstellraum der Feuerstätte entstehen kann.
9.13 Die vom Auftragnehmer errichteten Feuerungsanlagen sind grundsätzlich nicht zum Betrieb mit offenem Feuerraum konzipiert. Vorhandene Feuerraumverschlüsse sind, außer für erforderliche Bedienvorgänge, wie Brennstoffaufgabe oder Scheibenreinigung etc., stets geschlossen zu halten. Wenn in Sonderfällen auch ein Betrieb der Feuerungsanlage mit offenem Feuerraum möglich sein soll, sind spezifische Besonderheiten bei der Planung erforderlich.
9.14 Die Anlieferung muss unter zumutbaren Bedingungen und über befestigte Wege möglich sein. Sollte sich im Zuge des eines Besichtigungs- oder Aufmaßtermins herausstellen, dass dennoch zusätzliche Geräte bzw. Fahrzeuge benötigt werden, so sind diese nach Absprache vom Auftraggeber gesondert zu vergüten.
9.15 Zusätzliche Anforderungen, welche nicht Gegenstand des erteilten Auftrags sind, und die vom Auftraggeber oder anderen Beteiligten im Zuge der Auftragsabwicklung gestellt werden, sind nicht Vertragsbestandteil und werden gesondert durchgeführt und berechnet.
9.16 Versiegelungen die mit Acryl auszuführen sind, wie z.B. Anschlüsse zu Wänden, Tapeten oder anderen Wandbeschichtungen, stellen eine vom Auftraggeber zu erbringende bauseitige Leistung dar.
9.17 Aufwendungen, die dem Auftragnehmer durch kurzfristige Terminstornierungen (weniger als 10 Werktage vor vereinbarten Montageterminen) entstehen, sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt auch bei Aufwendungen für bauseitig bedingte Störungen der Arbeitsabläufe des Auftragnehmers (wie nicht oder mangelhaft erstellte bauseitige Vorarbeiten, nicht zumutbare Verkehrswege und Arbeitsplätze oder mangelnde Koordination der am Bau beteiligten Handwerker).
9.18 Werden Aufträge nach erfolgter Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber/ Kunden storniert, werden 20% der jeweiligen Auftragssumme als Stornokosten berechnet.
9.19 Wird im Zuge der Montage auf Wunsch des Auftraggeber von allgemein anerkannten Regeln der Technik abgewichen, so übernimmt der Auftraggeber die hieraus resultierenden Risiken (Verweigerung von Abnahmen, Fehlfunktionen oder Beschädigungen).
9.20 Alle vorhandenen oder erforderlichen Pläne zu Leitungsführungen und statischen Nachweisen, sowie Schichtaufbauten von Wänden und Decken sind vor der Montage bemaßt zur Verfügung zu stellen. Wenn Arbeiten ohne vorliegende Pläne oder auf Basis von falschen oder unvollständigen Plänen ausgeführt werden, geschieht dies in jedem Fall auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggeber, weshalb auch das Risiko eines eventuellen Schadens von Ihm übernommen wird.
9.21 Vor Benutzung bzw. Inbetriebnahme der Feuerungsanlagen sind die Bedienungsanleitungen vollständig und eingehend zu lesen, zu beachten und einzuhalten. Danach sind diese an einem sicheren Platz für jeden Anlagennutzer zugänglich aufzubewahren. Anlagen, die offensichtliche oder dem Nutzer bekannte Beschädigungen oder Fehlfunktionen aufweisen, dürfen nicht betrieben werden. Für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung der Anlagen entstehen, kann der Auftragnehmer nicht verantwortlich gemacht werden.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlung, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht erhoben werden, es sei denn, ein vom Auftragnehmer garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.
10.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschIüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Auftraggebers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4 Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN- Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2 Erfüllungsort für sämtliche Rechte und Pflichten beider Vertragspartner ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
11.3 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebende Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Dresden/ Landgericht Dresden in Deutschland vereinbart.
11.4 Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmung(en) in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so ist hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Stand 31.07.2025